Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Phase 01

Verstehen

Lies den Inhalt aufmerksam. Nimm dir Zeit — hier entsteht die Grundlage für alles weitere.

Eine der zentralen gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung, geregelt in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie den aufgrund dessen erlassenen Verordnungen. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, indem er die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen beurteilt.

Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist es zulässig, die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder Tätigkeitsbereichs stellvertretend für mehrere vergleichbare Arbeitsplätze vorzunehmen – eine für jeden Praxisfall wichtige Erleichterung, die eine separate Einzelbeurteilung jedes einzelnen Arbeitsplatzes nicht zwingend erforderlich macht.

Der wichtigste Grundsatz für die Prüfung betrifft die Frage der Verantwortung: Der Arbeitgeber kann zwar einzelne unternehmerische Pflichten übertragen – zum Beispiel die konkrete Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine Führungskraft wie einen Meister oder Abteilungsleiter. Er bleibt jedoch immer dafür verantwortlich, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Aufsichts- und Kontrollverpflichtung sowie die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz sind grundsätzlich nicht übertragbar – eine Delegation der Aufgabe entbindet den Arbeitgeber also nicht von seiner Verantwortung, wenn die Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

Prüfungsrelevante Inhalte

Die Kernaussagen dieses Themas findest du in der Erklärung oben sowie im Merksatz, Fallbeispiel und der IHK-Prüfungsfrage in den Phasen unten. Detaillierte Formeln, Definitionen und Rechenwege werden schrittweise ergänzt.

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Phase 02

Merken

Lerne diesen Satz auswendig. Er ist dein Anker für die Prüfung.

Aufgaben lassen sich delegieren, die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt immer beim Arbeitgeber.

Tipps zum Merken: Laut aussprechen, mit eigenen Worten umformulieren, oder in Stichworten notieren.

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Phase 03

Anwenden

Übertrage das Gelernte auf eine realistische Situation. Schreibe deine Lösung auf, bevor du die Musterlösung ansiehst.

Fallbeispiel

Ein Geschäftsführer hat die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die Bildschirmarbeitsplätze vollständig an den zuständigen Abteilungsleiter delegiert. Bei einer Kontrolle stellt sich heraus, dass die Beurteilung seit Jahren nicht aktualisiert wurde. Der Geschäftsführer verweist auf die Zuständigkeit des Abteilungsleiters.

Aufgabe

Beurteilen Sie, ob sich der Geschäftsführer damit von seiner Verantwortung befreien kann.

Musterlösung ansehen

Nein. Auch wenn der Arbeitgeber unternehmerische Pflichten wie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf Mitarbeiter (hier den Abteilungsleiter) übertragen kann, bleibt er stets dafür verantwortlich, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Aufsichts- und Kontrollverpflichtung sowie die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz sind nicht übertragbar. Der Geschäftsführer kann sich daher nicht allein durch den Verweis auf die Delegation von seiner Verantwortung befreien.

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Phase 04

Prüfen

Echte IHK-Prüfungsfrage. Beantworte sie schriftlich, dann prüfe deinen Lösungsweg.

IHK-Format

Wie in der echten schriftlichen Prüfung

Ein Unternehmen führt erstmals eine systematische Gefährdungsbeurteilung für seine Marketingabteilung durch. a) Nennen Sie die gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. b) Erläutern Sie, wonach sich der Umfang bzw. die Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung richtet. c) Erläutern Sie den Unterschied zwischen der Übertragbarkeit einzelner Arbeitsschutzpflichten und der Übertragbarkeit der Gesamtverantwortung.

Lösungsweg ansehen
  1. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen.
  2. Der Arbeitgeber muss die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen beurteilen. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend, statt jeden Einzelfall separat zu beurteilen.
  3. Einzelne Unternehmerpflichten (z. B. die konkrete Durchführung der Gefährdungsbeurteilung) können auf Beschäftigte übertragen werden, z. B. auf eine Führungskraft. Die oberste Aufsichts- und Kontrollverpflichtung sowie die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz verbleiben jedoch immer beim Arbeitgeber und sind nicht übertragbar.

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